Geschäftsbedingungen der ECKD GmbH für Veranstaltungen

1.    Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung von Räumen der ECKD GmbH mit Sitz in Kassel (im Folgenden: „ECKD“), insbesondere eines Raumes oder mehrerer Räume zur Nutzung durch den Vertragspartner für Veranstaltungen wie Konferenzen, Seminare, Schulungen, Tagungen, Präsentationen oder andere Veranstaltungen sowie für alle weiteren Leistungen und Lieferungen, die die ECKD in Zusammenhang mit der Nutzung des Raumes durch den Vertragspartner ausführt.
1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspart-ners gelten nur dann, wenn ihre Geltung schriftlich vereinbart wurde. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn der Vertragspartner auf sie verweist und ECKD nicht ihrer Geltung widersprochen hat.

2.    Vertragsabschluss, -partner

2.1 Die Lieferungen und Leistungen der ECKD ergeben sich aus dem von der ECKD mit dem Vertragspartner geschlossen Vertrag über die Überlassung von Räumen und/oder andere zugehörige Lieferungen und Leistungen der ECKD.
2.2 Angebote der ECKD sind unverbindlich und können von dem Vertragspartner nicht angenommen werden. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, durch eine Bestellung auf der Grundlage eines Angebotes der ECKD den Abschluss eines Vertrags über die von der ECKD an-gebotenen Lieferungen und Leistungen anzubieten. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch die ECKD zustande. Die Annahme durch die ECKD ist durch eine Erklärung der ECKD oder dadurch möglich, dass die ECKD bestellte Lieferungen oder Leistungen ausführt.
2.3 Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab, so wird der Dritte Vertragspartner. Der Besteller muss die ECKD in der Bestellung darauf ausdrücklich hinweisen und der ECKD den Namen und die Anschrift des Dritten angeben. Die ECKD kann verlangen, dass der Besteller die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten aus dem von ihm für den Dritten geschlossenen Vertrag über-nimmt.
2.4 Der Vertragspartner darf die ihm überlassenen Räume nicht für rechtswidrige Zwecke oder in einer rechtswidrigen Weise nutzen. Sollte die Veranstaltung, zu der der Vertragspartner einen Raum der ECKD nutzen möchte, aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet sein, den ungestörten Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der ECKD in der Öffentlichkeit zu gefährden, muss der Vertragspartner oder, falls ein Besteller für ihn den Vertrag schließt, der Besteller die ECKD darüber unaufgefordert, spätestens aber bei der Bestellung aufklären.
2.5 Der Vertragspartner darf Räume, die ihm die ECKD zur Nutzung überlässt, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ECKD ganz oder teilweise Dritten überlassen, insbesondere weiter- oder untervermieten.
2.6 Der Vertragspartner darf den Namen oder Marken der ECKD nur nach vorheriger Abstimmung mit der ECKD für die Ankündigung seiner Veranstaltung oder die Werbung dafür nutzen. Das gilt für Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird. Entsprechende Entwürfe wird er der ECKD rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Veröffentlichung zum Zweck der Abstimmung vorlegen.

3.    Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Die ECKD ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des geschlossenen Vertrages zu erbringen.
3.2 Die ECKD ist berechtigt, von ihr zu erbringende Leistungen von Dritten ausführen zu lassen.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen vereinbarten Preis an die ECKD zu zahlen. Die gilt auch für Leistungen und Auslagen der ECKD gegenüber Dritten, insbesondere Teilnehmern oder Besuchern der Veranstaltung des Vertragspartners (im Folgenden: „Veranstaltungsteilnehmer“ ), die vertraglich vereinbart waren oder von dem Vertragspartner veranlasst worden sind oder denen der Vertragspartner zugestimmt hat. Zu diesen Auslagen gehören auch Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Teilnehmern oder Besuchern der Veranstaltung bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
3.4 Die Preise der ECKD sind grundsätzlich Nettopreise und gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer-schuld geltenden Höhe. Ist der Vertragspartner Verbraucher , gilt die Umsatzsteuer in der in dem Vertrag genannten Höhe.
3.5 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate, so behält sich die ECKD das Recht vor, vereinbarte Preise wegen Steigerungen der Einkaufspreise oder von Lohnkosten oder – im Fall von Verbrauchern – der Umsatzsteuer zu erhöhen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 %, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen ihm dadurch nicht.
3.6 Die ECKD ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder einer Folge von Veranstaltungen ist die ECKD ferner berechtigt, über bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen durch eine Zwischenrechnung abzurechnen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
3.7 Rechnungen der ECKD sind sofort mit Zugang ohne Abzug zahlbar.
3.8 Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der ECKD aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4.    Rücktritt des Vertragspartners

4.1 Die ECKD räumt dem Vertragspartner das Recht ein, jederzeit von dem Vertrag über die Überlassung von Räumen und/oder zugehörige Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.
4.2 Tritt der Vertragspartner nach Ziffer 4.1 von dem Vertrag zurück, kann die ECKD entweder eine konkret berechnete Entschädigung oder eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
a) Macht die ECKD eine konkret berechnete Entschädigung geltend, beträgt die Höhe der Entschädigung die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von der ECKD zu erbringenden Lieferungen und Leistungen abzüglich der von der ECKD ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen, die ECKD aus einer anderweitigen Verwendung der Lieferungen und Leistungen, insbesondere aus einer anderweitige Verwendung der betroffenen Räume erwerben kann.
b)Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt bis zu 25 Kalendertage vor dem Tag, an dem oder ab dem die ECKD die Lieferungen und Leistungen erbringen, insbesondere den Raum über-lassen oder Speisen und Getränke bereitstellen sollte (im Folgenden: der „Tag der Veranstaltung“), 50% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Lieferungen und Leistungen, insbesondere für die Überlassung des Raumes und die Bereitstellung von Speisen und Getränke.
Bei einem Rücktritt bis zu 14 Kalendertage vor dem Tag der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung des Raumes und die Bereitstellung von Speisen und Getränke.
Bei einem Rücktritt weniger als 14 Kalendertage vor dem Tag der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 100 % der vereinbarten Vergütung.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist eine Vergütung je Teilnehmer vereinbart, bestimmt sich die vereinbarte Vergütung nach der vereinbarten Zahl der Teilnehmer. Sollte für Speisen und Getränke kein Preis vereinbart sein, wird der Berechnung der Pauschale die Vergütung für das von der ECKD angebotene preisgünstigste 3-Gänge Menü zugrunde gelegt. Getränke wer-den nach der jeweils gültigen Preisliste der ECKD berechnet.
Weist der Vertragspartner nach, dass der der ECKD entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale, steht der ECKD nur dieser niedrigere Schaden als Rücktritts-pauschale zu.
4.3Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß, wenn der Vertragspartner vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne das der ECKD vorher mitzuteilen.
4.4 Hat die ECKD dem Vertragspartner die Möglichkeit gewährt, inner-halb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten, ohne das damit Kosten für den Vertragspartner verbunden sind, steht der ECKD die in Ziffer 4.2 vereinbarte Entschädigung und die der in Ziffer 4.2 vereinbarte Rücktrittspauschale nicht zu.
4.5 Hat die ECKD dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten, ohne das damit Kosten für den Vertragspartner verbunden sind, kann die ECKD in diesem Zeitraum selbst von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die ECKD die Anfrage eines anderen Interessenten nach einem Raum nicht durch einen anderen verfügbaren Raum der ECKD erfüllen kann und der Vertragspartner auf Rückfrage der ECKD mit angemessener Fristsetzung nicht auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
4.6 Erklärungen des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.    Rücktritt der ECKD

5.1 Die ECKD kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der ECKD unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Vertragspartners und der ECKD die Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) der Vertragspartner binnen einer angemessenen, von der ECKD gesetzten Nachfrist fällige Forderungen der ECKD nicht aus-gleicht oder eine vereinbarte oder von der ECKD nachträglich verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht leistet; oder
(b) höhere Gewalt oder andere von der ECKD nicht zu vertretende Umstände der ECKD die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; oder
(c) der Vertragspartner oder der Besteller schuldhaft irreführende oder falsche Angaben, z. B. über die Person des Vertragspartners oder des Zwecks, zu dem der Raum genutzt werden soll, gemacht hat; oder
(d) die ECKD begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die vereinbarte Nutzung des Raumes den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der ECKD in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies der ECKD zuzurechnen ist; oder
(e)eine unbefugte Unter– oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer 2.5 vorliegt; oder
(f)Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere der Vertragspartner eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 802 c ff., 889 Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben hat, ein ihn betreffendes außer-gerichtliches, der Schuldenregulierung dienendes Verfahren ein-geleitet worden ist oder der Vertragspartner seine Zahlungen eingestellt hat; oder
(g) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt worden ist oder gestellt wird.
5.2 Ist die ECKD nach Ziffer 5.1 von dem Vertrag zurückgetreten, steht dem Vertragspartner kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

6.    Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1 Bei der Abrechnung von Lieferungen und Leistungen, die vereinbarungsgemäß nach der Anzahl der Teilnehmer vorgenommen wird, z.B. von Speisen und Getränken oder nach Tagungspauschalen pro Person, wird bei einer Erhöhung der Zahl der Teilnehmer nach der tat-sächlichen Zahl der Teilnehmer abgerechnet. Reduziert sich die Zahl der Teilnehmer, rechnet die ECKD nach der tatsächlichen Zahl der Teilnehmer ab, wenn die ECKD und der Vertragspartner das vor dem Tag der Veranstaltung vereinbart haben. Mangels einer solchen Vereinbarung rechnet die ECKD nach der ursprünglich vertraglich vereinbarten Anzahl der Teilnehmer ab. Weist der Vertragspartner in dem zuletzt genannten Fall nach, dass die ECKD wegen der Reduzierung der Zahl der Teilnehmer nicht nur unerhebliche Aufwendungen erspart hat, mindert sich der Anspruch der ECKD um diese nachweislich ersparten Aufwendungen.
6.2 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die ECKD berechtigt, vereinbarte Räume zu tauschen, es sei denn, dies ist dem Vertragspartner nicht zumutbar.
6.3 Verändern sich ohne Zustimmung der ECKD und ohne, dass die ECKD dies verursacht hat, die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, für die die ECKD die vereinbarten Lieferungen und Leistungen ausführen soll, kann die ECKD dem Vertragspartner die der ECKD dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.
6.4 Hat der Vertragspartner die ihm überlassenen Räume verspätet geräumt oder vor der vereinbarten Zeit belegt, und kann die ECKD des-halb Lieferungen und Leistungen nicht ausführen, die sie mit anderen Kunden vereinbart hat, trägt der Vertragspartner sämtliche der ECKD dadurch entstehenden Schäden und alle dadurch anfallenden Kosten. Weitergehende Ansprüche der ECKD bleiben dadurch unberührt.
6.5 Wegen Veranstaltungen über 23:00 Uhr hinaus, kann die ECKD dem Vertragspartner den der ECKD hierdurch entstehenden Personalaufwand inklusive etwaiger Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ab diesem Zeitpunkt in Rechnung stellen, es sei denn, der Vertragspartner und die ECKD haben etwas anderes vereinbart. Die ECKD wird den der ECKD entstehenden Aufwand im Einzelnen nachweisen. Zu dem Personalaufwand gehören auch zusätzliche Fahrtkosten, die Mitarbeitenden der ECKD entstehen, weil sie den Heimweg nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel antreten müssen.

7.    Mitbringen von Speisen und Getränken

Die ECKD stellt dem Vertragspartner die vereinbarten Speisen und Getränke zur Verfügung. Der Vertragspartner und die ECKD können vereinbaren, dass die ECKD Speisen und Getränke in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners beschafft. Dann gehört die Bereitstellung der Speisen und Getränke nicht zu den Pflichten der ECKD aus dem Vertrag. Die ECKD haftet nicht für solche Speisen und Getränke, insbesondere für deren Qualität und dafür, dass diese recht-zeitig und mangelfrei von dem beauftragten Lieferanten bereitgestellt werden. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht selbst mitbringen, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart.

8.    Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse

8.1Beauftragt der Vertragspartner die ECKD, technische oder andere Einrichtungen oder Geräte von Dritten zu beschaffen, beschafft die ECKD diese in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist auch gegenüber der ECKD verpflichtet, die Einrichtungen und / oder Geräte pflegliche zu behandeln und ordnungsgemäße zurückzugeben. Er stellt die ECKD von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen oder Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes und der Infrastruktur der ECKD bedarf der schriftlichen Zustimmung der ECKD; diese kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Veranstaltungstechniker anwesend ist, dessen Kosten der Vertragspartner trägt. Wer-den durch Verwendung von solchen Anlagen und Geräten technische Anlagen der ECKD gestört oder beschädigt, gehen die Kosten der Behebung der Schäden zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, die Schäden sind von der ECKD zu vertreten. Durch die Nutzung der An-lagen und Geräte verursachte, nicht nur unerhebliche Stromkosten darf die ECKD pauschal abrechnen.
8.3 Der Vertragspartner ist mit schriftlicher Zustimmung der ECKD berechtigt, mittels der Infrastruktur der ECKD eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann ECKD eine Anschlussgebühr verlangen.
8.4 Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Vertragspartner rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Er ist dafür verantwortlich, öffentlich-rechtliche Auflagen und sonstige Vorschriften, wie insbesondere die Bestimmungen des Lärm- und Jugendschutzes zu erfüllen. Er trägt eventuell durch ihn ausgelöste GEMA-Gebühren.

9.    Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1 Mitgeführte, auch persönliche Gegenstände des Vertragspartners sowie der Teilnehmer oder der Besucher seiner Veranstaltung und seiner Mitarbeiter befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Die ECKD übernimmt für Verlust, Unter-gang oder Beschädigung keine Haftung, es sei denn, die ECKD hat in-soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Ausgenommen ist eine Haftung der ECKD für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen die Verwahrung der Gegenstände eine Kardinalpflicht im Sinne der Bestimmung in Ziffer 11.2 ist. Eine mögliche Haftung der ECKD nach § 701 BGB bleibt unberührt.
9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Vertragspartner eingebrachte Gegenstände müssen den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften genügen. Die ECKD ist berechtigt, dafür einen Nachweis zu verlangen. Legt der Vertragspartner der ECKD einen solchen Nachweis nicht vor, so ist die ECKD berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners aus den Räumen der ECKD zu entfernen.
9.3 Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Zeit, für die Räume dem Vertragspartner überlassen worden sind, unverzüglich aus den Räumen der ECKD zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf die ECKD die Gegenstände zu Lasten des Vertragspartners entfernen und einlagern oder für die Dauer des Verbleibs der Gegen-stände in den Räumen der ECKD eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
9.4 Sollte der Vertragspartner Müll in den Räumen der ECKD zurücklassen, ist die ECKD zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. Verpackungsmaterial gilt als Müll im Sinne dieser Bestimmung.

10.    Haftung des Vertragspartners für Schäden

10.1 Der Vertragspartner haftet er für alle Schäden, die durch den Vertragspartner, Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter oder sonstige, ihm zuzurechnende Dritte an dem Gebäude, den Räumen oder am Inventar verursacht werden.
10.2Die ECKD kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Ansprüchen wegen Schäden eine angemessene Sicherheit (z. B. Versicherung, Kaution oder Bürgschaft) verlangen.

11.    Haftung der ECKD

11.1 Sollten Lieferungen oder Leistungen der ECKD mangelhaft sein, wird sich die ECKD auf eine Rüge des Vertragspartners hin bemühen, den Mangel zu beheben. Unterlässt der Vertragspartner es schuldhaft, der ECKD einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, stehen dem Vertragspartner wegen des Mangels für den Zeitraum, in dem er der ECKD den Mangel nicht angezeigt hat, keine Ansprüche gegen die ECKD zu. Ausgeschlossen ist insoweit insbesondere das Recht auf Minderung der Vergütung.
11.2 Die ECKD haftet für grob fahrlässiges oder vorsätzliches durch die ECKD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die ECKD nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere die nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages wesentlichen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Die Haftung wegen leicht fahrlässig verursachten Schäden ist auf nach Art und Weise vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.
11.4 Die nach Ziffer 11.2 und 11.3 geltenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers o-der der Gesundheit. Sie gelten auch nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht für Ansprüche des Vertragspartners für Mängel, wenn die ECKD einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
11.5 Die ECKD haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Gelände der ECKD abgestellt sind, sowie dafür, dass solche Fahrzeuge oder der Inhalt der Fahrzeuge nicht abhandenkommen.

12.    Schlussbestimmungen

12.1 Die ECKD erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Vertragspartners sowie, falls erforderlich, seiner Mitarbeiter und Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung zur Vertragsdurchführung.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen des aufgrund der Bestellung des Vertragspartners oder des Bestellers und deren Annahme durch die ECKD zustande gekommenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen der Parteien gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung per E-Mail oder Telefax übermittelt wird.
12.3 Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten - ist Frankfurt am Main, wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Das gleiche gilt, sofern der Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die ECKD ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG) und des Kollisionsrechts.
12.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG).
12.6 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vermutung des § 139 BGB gilt nicht.

Stand 01. Januar 2022